Zitat von "sandhofer"Das ist eine Frage, die sich jeder Richter in jedem Mordprozess stellen muss.
Nein, das darf er nicht. Zumindest die deutsche Gesetzgebung ist in dieser Frage absolut eindeutig. Unser Grundgesetz beginnt mit einem (unveränderlichen und damit unantastbaren) Grundsatz:
ZitatArtikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(Quelle: dejure.org)
Jedes davon abweichende Kalkül ist schlicht und einfach rechts- und verfassungswidrig.
Es gibt gelegentlich Überlegungen von Juristen (z.B. in der Argumentation für die Wiedereinführung der Todesstrafe), das Leben eines Menschen unabhängig von der Würde zu betrachten, und zu behaupten, man könne jemanden rechtmäßig und sogar von Staats wegen töten, ohne dabei seine Würde anzutasten. Das wurde schon im Ansatz abgeschmettert mit dem Hinweis, daß die bloße Existenz des individuellen Menschen, sein Leben, unabdingbare Voraussetzung für seine Würde ist.
Aus die Maus!
Liebe Grüße
Iris